Misteltherapie – erfolgreich, aber Privatsache

Die Misteltherapie ist durch zahlreiche Studien nachweislich wirkungsvolle Krebstherapie aus der anthroposophischen Medizin, die bisher von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wurde.

Das Urteil ist eines in der langen Reihe von Ausschlüssen aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen, die der Pharmaindustrie den Vorzug gibt und alles andere zum “Privatvergnügen” degradiert.

Laut jüngstem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) kann die anthroposophische Misteltherapie nur noch zur palliativen Therapie (bei nicht heilbaren, insbesondere inoperablen oder metastasierenden Krebserkrankungen) auf Kassenrezept verordnet werden.
Damit entfällt die Erstattung für die adjuvante Misteltherapie, die von den Patienten in Zukunft selbst bezahlt werden muss. Das ist eine bittere Entscheidung für alle die Patienten, die bisher die Mistel erfolgreich zur Verhinderung eines Rückfalls oder einer Ausbreitung des Tumors sowie als Ergänzung zur vorbeugenden Standardtherapie eingesetzt haben.

Das Urteil bezieht sich auf die Frage, inwieweit das Bundesgesundheitsministerium inhaltlich Einfluss auf die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Arzneimittelrichtlinie nehmen darf. Weder die zahlreichen guten Erfahrungen mit der bisher erstatteten adjuvanten Misteltherapie noch die umfangreichen Studien zur Wirksamkeit der Misteltherapie waren Gegenstand des Verfahrens.

 

Die Krankenkassen dürfen die adjuvante Misteltherapie bezahlen – müssen es aber nicht.

Jetzt sind die Patienten gefragt

Die anthroposophischen Mistelpräparate – abnobaVISCUM, Helixor, Iscador, Iscucin – sind arznei­mittelrechtlich weiterhin adjuvant und palliativ zugelassen. Deshalb dürfen die Kassen sie erstatten, müssen es aber nicht mehr. Den betroffenen Patienten ist deshalb zu raten, mit ihrer Krankenkasse über eine Kostenübernahme für die adjuvante Therapie zu sprechen.

Je mehr Patienten diese Möglichkeit nutzen, desto deutlicher wird den Kassen, dass hier ein Wett­bewerbsvorteil liegt, den sie zur Gewinnung neuer Mitglieder nutzen könnten.
Dabei können sich die Kassen auf die zahlreichen rechtskräftigen Sozialgerichtsurteile stützen, die einen Leistungsanspruch der Versicherten auch auf die adjuvante Therapie anerkannt haben.

Nähere Informationen finden Sie hier

 

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